"Mindestanforderungen"
der EU-Richtlinie zur Bildschirmarbeit
TBS-Empfehlungen zur Umsetzung
1. Gerät
a) Allgemeine Bemerkung
Die Benutzung des Gerätes als solche darf
keine Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen.
b) Bildschirm
- Die Bildschirmgröße
(Bildschirmdiagonale) soll 15 Zoll betragen, an
Grafik-Arbeitsplätzen (z.B. DTP, CAD etc.) soll die
Bildschirmgröße mindestens 17, besser 20 Zoll betragen.
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen
müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit
angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- Es dürfen keine geometrischen
Verzerrungen der Zeichen auftreten.
- Es soll wegen der besseren
Lesbarkeit Groß- und Kleinschreibung Anwendung finden.
- Die einzelnen Elemente des Punkt-
oder Strichrasters, die zur Zeichendarstellung dienen,
dürfen als solche nicht sichtbar sein.
- Großbuchstaben sollen mindestens
durch 13 * 9 Rasterpunkte dargestellt werden.
- Der Abstand zwischen den Zeichen
soll mindestens 15% der Schrifthöhe betragen.
- Die Schriftgröße soll bei einem
Beobachtungsabstand von 50-60 cm (Abstand des Bildschirms
vom Betrachter) mindestens 4 mm betragen (Faustformel:
Schrifthöhe * Beobachtungsabstand / 150).
- Die Zeichenbreite soll 70% der
Schrifthöhe betragen.
Das Bild muss stabil und frei von Flimmern
sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen.
- Die Bildwiederholfrequenz muss bei
Positivdarstellung mindestens 70 Hertz betragen (alle
Auflösungen). Flimmerfreiheit muss auch im seitlichen
Gesichtsfeld gewährleistet werden.
Die Helligkeit und/oder der Kontrast
zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom
Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst
werden können.
- Es soll eine Positivdarstellung
(schwarze Zeichen auf hellem Grund) der Zeichen gewählt
werden. Der Kontrast zwischen Leuchtdichte des Zeichens
und Leuchtdichte des Hintergrunds soll zwischen 1:3 und
1:5 liegen. Bei Negativdarstellung zwischen 6:1 und 10:1.
Der Zeichenkontrast muß regulierbar sein.
- Der Einsatz von farbigen
Bildschirmelementen (soweit der Einsatz und die
Bearbeitung von Farben nicht notwendiger Bestandteil der
Tätigkeit ist, z.B. Bildbearbeitung) sollte auf das
Nötigste reduziert werden.
Der Bildschirm muss zur Anpassung an die
individuellen Bedürfnisse des Benutzers frei und leicht drehbar
und neigbar sein.
- Der Bildschirm muss über einen
Dreh - Kipp - Fuß verfügen.
Ein separater Ständer für den Bildschirm
oder ein verstellbarer Tisch kann ebenfalls verwendet werden.
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und
Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können.
- Der Bildschirm sollte eine
geringere Krümmung aufweisen und eine feinkörnige
Mattierung besitzen. Die Maßnahmen zur Reflexminderung
am Bildschirm dürfen nicht zu einer schlechteren
Lesbarkeit der Zeichen führen (z.B. durch auf den
Bildschirm aufgesetzte Filter).
c) Tastatur
Die Tastatur muss neigbar und eine vom
Bildschirm getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine
bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht
ermüden.
- Die Tastaturhöhe sollte unter 3
cm liegen, die Neigung des Tastenfeldes sollte kleiner
als 15° sein.
Die Winkelstellung des Ellenbogengelenks sollte etwas
mehr als 90° betragen können.
Die Fläche vor der Tastatur muss
ausreichend sein um dem Benutzer ein Auflegen von Händen und
Armen zu ermöglichen.
- Der Abstand der Unterkante der
Tastatur zum Tischrand sollte 5 - 10 cm betragen.
Zur Vermeidung von Reflexen muss die
Tastatur eine matte Oberfläche haben.
- Dies gilt selbstverständlich auch
für die Tasten.
Die Anordnung der Tastatur und die
Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur
erleichtern.
- Unter ergonomischen
Gesichtspunkten sollte der Einsatz von "geknickten
Tastaturen" in Betracht gezogen werden. Solche
Tastaturen, bei denen die Tastenreihen in V-Form
angeordnet sind, vermindern die Zwangshaltung der
Unterarme beim Tippen.
Die Tastenbeschriftung muss sich vom
Untergrund deutlich genug abheben und bei normaler Arbeitshaltung
lesbar sein.
d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche
besitzen und eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur,
Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen.
- Mindestbreite des Tisches ohne
Unterschrank 120 cm, Tiefe 80 bis 100 cm. Bei der Wahl
der Tischtiefe sind die Sehentfernungen zum Bildschirm zu
berücksichtigen (50 bis 60 cm). Die Bestandteile des
Bildschirmarbeitsplatzes sollten nicht über den
Tischrand hinausragen, wenn sich an der betreffenden
Seite ein Durchgang befindet.
Der Manuskripthalter muss stabil und
verstellbar sein und ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf-
und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
- Die Höhenverstellbarkeit,
Drehbarkeit und Neigungsverstellung (zwischen 15° und
75°) sind so flexibel zu halten, dass Belastungswechsel
durch Veränderung der Anordnung und Einstellung möglich
sind. Die Sehentfernung sollte 50 - 60 cm betragen. Der
Beleghalter sollte möglichst nah am Bildschirm
angebracht werden, so dass die Blickwege und
Drehbewegungen des Kopfes möglichst klein sind.
Ausreichender Raum für eine bequeme
Arbeitshaltung muss vorhanden sein.
e) Arbeitsstuhl
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf
die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränken und muss
ihm eine bequeme Haltung ermöglichen. Die Sitzhöhe muss
verstellbar sein.
- Die Sitzfläche soll im Bereich
von 42 bis 53 cm Abstand vom Boden stufenlos verstellbar
sein.
- Die Sitzfläche soll im Winkel von
bis zu 5° nach hinten geneigt werden können.
Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung
verstellbar sein.
- Die Rückenlehne stützt den
gesamten Rücken ab und reicht zwischen die
Schulterblätter. Im Bereich der Lendenwirbel sollte sie
leicht konvex sein und im Bereich der Brustwirbel eine
konkave Formung aufweisen. Bezogen auf die Sitzfläche
soll die Rückenlehne zwischen 105° und 120°
verstellbar und in der gewünschten Stellung arretierbar
sein.
- Der Stuhl sollte eine Konstruktion
aufweisen, die die Sitzflächenneigung bei einer
Veränderung der Neigung der Rückenlehne ändert.
Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur
Verfügung zu stellen.
- Der Fußstütze kommt dann
besondere Bedeutung zu, wenn der Tisch bzw. die
Tastaturhalterung nicht höhenverstellbar ist.
2. Umgebung
a) Platzbedarf
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und
einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde
Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen.
- Der Platzbedarf sollte so
berechnet werden, dass der Arbeitsplatz die Kombination
verschiedener Tätigkeiten mit der Bildschirmarbeit
ermöglicht.
- Die arbeitende Person muss sich am
Arbeitsplatz sitzend um die eigene Achse drehen können,
ohne mit den Beinen an den Arbeitstisch oder andere
Möbel anzustoßen.
- Für die Möbel gelten folgende
Werte, um dem unmittelbaren Platzbedarf Rechnung zu
tragen: Höhe nicht verstellbarer Tische: 72 cm, Höhe
verstellbarer Tische 68 - 76 cm. Es ist verstellbaren
Tischen der Vorzug zu geben, da diese besser an die
individuellen Besonderheiten angepasst werden können.
b) Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die
spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren
und anzuordnen, dass zufriedenstellende Lichtverhältnisse und
ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im
Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten
Bedürfnisse des Benutzers gewährleistet sind.
Störende Blendung und Reflexe oder
Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung
von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die
technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.
Entsprechend der DIN-Norm 5035 gelten für
die Nennbeleuchtungsstärke:
- 500 Lux für Arbeitsplätze in Büroräumen.
- 750 Lux für Arbeitsplätze in
Großraumbüros mit hohen Reflexionen.
- 1000 Lux für Arbeitsplätze in
Großraumbüros mit mittleren Reflexionen
- Die Beleuchtungsstärke sollte
stufenlos regelbar sein, damit sie an die individuellen
Sehkräfte angepaßt werden kann.
- In der unmittelbaren
Arbeitsumgebung soll das Verhältnis der Leuchtdichten
zwischen hellster und dunkelster Fläche nicht mehr als
3:1 betragen, um eine übermäßige Beanspruchung des
Auges durch ständige Helligkeitsanpassung (Adaptation)
zu vermeiden.
- Zwischen Arbeitsfläche und Umfeld
soll dieses Verhältnis höchstens 10:1 betragen. Die
Oberflächen der Büromöbel und andere Flächen sollen
einen gleichmäßigen Helligkeitseindruck vermitteln.
- Leuchten werden in parallelen
Reihen zum Fenster und zur Hauptblickrichtung angeordnet.
- Die Leuchten sollen getrennt
schaltbar und flimmerfrei sein.
c) Reflexe und Blendung
Bildschirmarbeitsplätze sind so
einzurichten, dass Lichtquellen wie Fenster und sonstige
Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie
helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung
und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm verursachen.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten
verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die
sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz
vermindern lässt.
Anordnung von
Bildschirmarbeitsplätzen
nach DIN 66234, Teil 7
d) Lärm
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz
(zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte verursacht wird, ist
bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechung zu tragen,
insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
- Geräuschpegel bei max. 50 dB (A).
Hierauf ist insbesondere bei der Beschaffung von Druckern
zu achten. Zum Vergleich: leise Unterhaltung circa 60 dB
(A), normales Sprechen in einem Meter Entfernung circa 70 dB
(A).
- Werden zusätzliche Nadeldrucker
verwendet, sollten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen
getroffen werden (Unterbringung des Druckers in einer
Schallschutzbox oder in einem anderen Raum).
e) Wärme
Die zum Arbeitsplatz (zu den
Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer
Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken
könnte.
- Temperaturschwankungen unter 21°
und über 24° sind zu vermeiden.
f) Strahlungen
Alle Strahlungen mit Ausnahme des
sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf
Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind.
- Da die gesundheitsschädigenden
Wirkungen von Monitorstrahlung auf den Menschen nicht
abschließend geklärt sind, sollte in jedem Falle
Schwangeren empfohlen werden, nicht an
Bildschirmarbeitsplätzen zu arbeiten. Ihnen ist ein
gleichwertiger, bildschirmfreier Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen.
- Es sollte auf die Einhaltung der
Grenzwerte für die Monitorstrahlung bestanden werden,
die von dem Schwedischen Strahlenschutz-Institut (SSI,
MPE2-Norm) erarbeitet wurden:
Elektrostatisches Feld: 500 Volt/Meter
Magnetisches Feld: 250 nTesla bei 5 - 2000 Hz bzw. 25 nT
bei 2 - 400 kHz
Ultraviolette Strahlung: 10 Watt/Meter
Wärmeabgabe: 75 Watt
Für Arbeitnehmervertreter dürfte es schwierig sein,
diese Werte zu überprüfen. Dennoch sollte der
Arbeitgeber bei der Beschaffung von Monitoren darauf
verpflichtet werden, nur solche Geräte anzuschaffen, die
diesen Normen entsprechen. Hierbei ist zusätzlich in
Rechnung zu stellen, dass Herstellerangaben nicht immer
den tatsächlichen Werten entsprechen.
g) Feuchtigkeit
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit
zu sorgen.
- Die relative Luftfeuchtigkeit soll
ca. 50% bis 60% betragen.
3. Mensch-Maschine-Schnittstelle
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und
Änderung von Software sowie bei der
Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum
Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung
zu tragen:
- Anzumerken ist, dass mit diesem
Abschnitt die Software-Ergonomie, d.h. die
benutzerfreundliche Ausgestaltung der Programme, mit denen der Arbeitnehmer umzugehen
hat, Gegenstand einer gesetzlichen Regelung wird.
a) Die Software muß der auszuführenden
Tätigkeit angepasst sein.
Die Software unterstützt die Arbeit, ohne
sie durch Eigenarten des Programms oder der Hardware zu belasten.
- Vorgänge, die sich nicht aus der
Arbeitsaufgabe ergeben, sondern aus ihrer technischen
Realisierung durch das EDV-System, sollen vom System
selbst abgearbeitet werden (z.B. Speichern von Daten).
- Dem Benutzer sind nur die für die
jeweilige Aufgabe notwendigen Befehloptionen und
Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen, ohne dabei die
Flexibilität des Benutzers zu sehr einzuschränken.
- Eingaben in das System müssen der
Arbeitsaufgabe und dem zu bearbeitenden Gegenstand angepasst sein und ggf. verschieden Arbeitsweisen
zulassen (z.B. sollen für die Bearbeitung von Grafiken
Eingabemedien wie Maus
oder Tablett verwendet werden können).
- Änderungen der Daten müssen
durch den Benutzer mit einfachen Mitteln rückgängig
gemacht werden können (z.B. durch sogenannte
Undo-Funktionen).
- Standarddaten sollen durch das
System selbst erzeugt und ggf. in Dokumente eingefügt
werden können. (z.B. aktuelles Datum).
b) Die Software muß benutzerfreundlich
sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des
Benutzers angepaßt werden können; ohne Wissen des Arbeitnehmers
darf keinerlei Vorrichtung zur qualitativen Kontrolle verwendet
werden.
- Die in den Hilfen verwendeten
Fachausdrücke sollen dem Kenntnisstand des Benutzers
angepaßt sein.
- Das System muß stabil und
fehlertolerant sein, d.h. es darf weder durch interne
Vorgänge noch durch Fehlbedienungen
"abstürzen".
- Das System sollte verständliche
Informationen zu Fehlbedienungen geben und auf die
korrekte Benutzung hinweisen.
- Das Vorhandensein und der Einsatz
von Kontrolleinrichtungen muß von den Arbeitnehmern und
ihren Interessenvertretern überprüfbar sein.
c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern
Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
- Das System muß sich selbst
beschreiben können: Dem Benutzer muß bei Bedarf der
Zweck und der Leistungsumfang einer Funktion sowie ihre
Anwendung mitgeteilt werden können.
- Es sollen zu allen Aufgaben Hilfen
und Erklärungen angeboten werden, die unmittelbar
("kontextsensitiv") zur Verfügung stehen (z.B.
sollte zu jeder Anforderung, jedem Dialog, Eingabefeld
etc. durch Tastendruck ein verständlicher Infotext
abrufbar sein).
d) Die Systeme müssen die Information in
einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern
angepaßt ist.
- Der Benutzer muß die Möglickeit
haben, die Anzeigegeschwindigkeit und das
Antwortverhalten der Software zu beeinflussen, so daß er
von Systemvorgängen nicht unter Druck gesetzt werden
kann bzw. der Arbeitsfluß nicht durch unnötige
Wartezeiten unterbrochen wird.
- Ausgaben des Systems müssen in
der (Landes-) Sprache des Benutzers existieren und seinem
Kenntnisstand entsprechen, das heißt sie dürfen keine
Begrifflichkeiten enthalten, die dem Benutzer nach
erfolgter obligatorischer Schulung auf dem System nicht
vertraut sind.